AGB

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§1 Beauftragen eines weiteren Frachtführers

Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzuges heranziehen.

§2 Zusätzliche Leistungen

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit derverkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

§3 Kündigung des Vertrages

Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung ohne wichtigen Grund wird eineRücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Werktage vor Auftragstermin ist eineKündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag aufStundenbasis werden in diesen Fällen 8 Stunden berechnet.

§4 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

§5 Erstattung der Umzugskosten

Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch aufUmzugskostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütungabzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen. Vor dem Umzug muss dann entwederein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes vorliegen.

§6 Sicherung besonders transportempfindlicher Güter

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B.Waschmaschine, Plattenspieler, Fernseh-, HiFi- und Radio-Geräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transportsichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§7 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§8 Aufrechnung

Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen nicht zulässig.

§9 Abtretung

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließendenVersicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

§10 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigung, Weisungen und Mitteilungen desAbsenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Personen des Möbelspediteurs hat derLetztere nicht zu verantworten.

§11 Nachprüfung durch den Absender

Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keineEinrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Nach Beendigung des Umzuges sind sämtliche Kartonsvom Absender zu zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag zu quittieren.

§12 Fälligkeit des vereinbarten Entgelts

Der Betrag ist nach dem Entladen fällig und in bar zu bezahlen. Es können aber auch gesonderteZahlungsvereinbarungen getroffen werden. Bei Auslandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beginn derVerladung fällig und in bar zu bezahlen. Barauslagen und die Kosten des Transportes sind grundsätzlich in Eurozu bezahlen. Fremde Währungen werden nicht akzeptiert. Auch hier können gesonderte Zahlungsvereinbarungengetroffen werden. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, dasUmzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.

§13 Gerichtsstand

Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderenRechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht in dessen Bezirk, das sich vomAbsender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. FürRechtsstreitigkeiten mit anderen als mit Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für denFall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder persönlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt derKlageerhebung nicht bekannt ist.

§14 Vereinbarung deutschen Rechts

Es gilt deutsches Recht.

§15 Haftung

In der Leistung ist bereits eine Transport- und Haftpflichtversicherung enthalten. Für eventuelle Schäden greiftdie Versicherung – siehe Auftragsformular. – Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art dürfen nicht in Kartonsverpackt werden. Zerbrechliche Gegenstände müssen auf der Verpackung gut sichtbar gekennzeichnet sein. Für evtl.Schäden wird sonst keine Haftung übernommen (Haftungsausschluss). Die Unterseite Haftung bei Umzügen und Transporten bietet Ihnen mehr Informationen zum Thema Haftung.

§16 Umzugskartons

Umzugskartons werden nach Auftragserteilung zu den jeweilig gültigen Preisen verkauft. Die 1. Lieferung derKartons ist kostenfrei. Ab der 2. Kartonlieferung und bei Kartonabholung werden zusätzlich 15,- € berechnet.

§17 Unterrichtung des Empfängers bez. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen Sie das Gut beiAblieferung auf erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie dieses auf der Empfangsbescheinigung bzw.einem Schadenprotokoll spezifiziert fest oder oder melden Sie offensichtliche Schäden sofort beimverantwortlichen Mitarbeiter der Möbelspedition.

§18 Zusätzliche Be- und Entladeorte

Unsere Angebote umfassen jeweils einen Be- und Entladeort. Für jeden weiteren Be- und Entladeort werdenzusätzlich 40€ berechnet.

§19 Frist und Form der Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten: Untersuchen sie das Umzugsgutbeim Empfang sofort auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Sind Schäden festgestellt, haben siediese sofort auf dem Frachtbrief, Empfangsquittung, Arbeitsschein oder in einem Schadenprotokoll detailliertschriftlich festzuhalten. Spätestens am Tag nach der Ablieferung (innerhalb von 24 h) sind solche Schädenschriftlich dem Umzugsunternehmen anzuzeigen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlöschen sämtliche Ansprüchewegen Verlust und Beschädigung am Umzugsgut. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes erlöschen,1) wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war (sichtbare Schäden) und demFrachtführer nicht spätesten innerhalb 24 h nach Ablieferung angezeigt worden ist.2) wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war (unsichtbare Schäden) und dem Frachtführernicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Hierbei ist jedoch der Nachweis zu führen,dass diese Schäden während der Obhut des Umzugsunternehmers eingetreten sind. Zur Fristwahrung genügt dierechtzeitige Absendung (Samstage, Sonntage oder Feiertage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt.)Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen:wenn der Empfänger dem Spediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wirddie Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie – um den Anspruchsverlust zu verhindern – in jedem Fall inschriftlicher Form innerhalb der vorhergesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kannauch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen.
Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen,Transportversicherung gem. § 451 g HGB

§ Anwendungsbereich

Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch(HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselbenHaftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

§ Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit vonder Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entsteht(Obhutshaftung).

§ Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung derLieferfristen auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und derenFolgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

§ Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620 je KubikmeterLaderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. – Wegen Überschreitung der Lieferfrist istdie Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. – Haftet der Möbelspediteur wegender Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nichtdurch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfristen entstehen, und handeltes sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache desBetrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ Besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine derfolgenden Gefahren zurückzuführen ist:

  1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
  2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden.
  3. Kartons, die durch den Kunden selber verpackt wurden und nicht durch den Möbelspediteur.
  4. Behandeln, verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  5. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  6. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht,sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  7. Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
  8. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes derzufolge es besonders leichtSchäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-8 bezeichnetenGefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteurkann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegendenMaßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahmezur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigtenGutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nachdem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Güter gleicher Art und Beschaffenheit. Zusätzlich sind dieKosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absendersoder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegenÜberschreitung der Lieferfrist.

§ Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oderUnterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein,dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutesoder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auchjener auf die Haftungsbefreiung und –begrenzung berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertigund in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftetdieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfristwährend der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Derausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertragzustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungenüber die Haftung der Leute.

§ Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechendenEntgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

§ Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm das Gut gegen Bezahlung einer gesondertenPrämie zu versichern.

§ Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteurrechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzendeFlüssigkeit, explosive Stoffe etc.).